Satzung des Sportvereins Neunkirchen-Steinborn
(Fassung vom 09.11.2008)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 1. Mai 1946 in Neunkirchen
gegründete Sportverein führt den Namen "SV Neunkirchen-Steinborn". Er
ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat
seinen Sitz in Daun-Neunkirchen. Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Wittlich unter der Vereins-Nr. VR 10340 eingetragen. Der
Verein hat die Vereinsfarben weiß-rot, rot-rot.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist
die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck wird insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Dazu gehören auch der Bau und Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschafltiche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandbeschlusses vergütet werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliederschaft
- Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. Wer die Mitgliederschaft erwerben will, hat an
den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Mitglieder, die sich um die Sache des
Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Diese Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder,
sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 3 Verlust der Mitgliederschaft
- Die Mitgliederschaft erlischt durch
den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
-
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnung der Organe des Vereins,
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste
teilnehmen. Das gleiche gilt für die Jugendversammlung, wenn sie das 14.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Bei der Wahl des Jugendleiters haben
alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht (§ 8
Abs. 9 gilt sinngemäß).
- Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des
Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- angemessene Geldbuße
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr und zwar im ersten Halbjahr statt.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist.
von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch
Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und in der örtlichen
Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von 14 Kalendertagen liegen.
-
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlicher Beiträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass
sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag
auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ¼ stimmberechtigter Mitglieder es beantragen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben
Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Geschäftsführer, den Bereichsleitern Fußball und
Breitensport sowie dem Jugendleiter.
- Der Verein wird grundsätzlich durch
den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind.
jedoch berechtigt, den Verein auch allein zu vertreten. Im
Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei
Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
- Der Vorstand leitet den Verein. Der
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand
tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
-
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen,
- die Bewilligung von Ausgaben,
- Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
- Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung der Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter,
der Schatzmeister, der Geschäftsführer und der Ressortleiter der
Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 10 Ausschüsse
- Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen
nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des
zuständigen Leiters einberufen.
§ 11 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen
Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch
Beschluss des Vorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den
Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste
Aufgaben übertragen werden, geleitet.
- Die Abteilungsleitung ist gegenüber
den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle
berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sonderbeitrag zu
erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende
Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft
werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages sowie Sammlungen von Geld-
und Sachwerten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der
Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm
bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungsleiter werden in
jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf
der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des
Vereins" stehen.
-
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der. erschienenen
stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als
50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Musikverein Daun-Neunkirchen.