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SATZUNG

(Fassung vom 12.11.2021)

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 1. Mai 1946 in Neunkirchen gegründete Sportverein führt den Namen "SV Neunkirchen-Steinborn". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Daun-Neunkirchen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich unter der Vereins-Nr. VR 10340 eingetragen. Der Verein hat die Vereinsfarben weiß-rot, rot-rot.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafltiche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandbeschlusses vergütet werden.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliederschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliederschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

  2. Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 3 Verlust der Mitgliederschaft

  1. Die Mitgliederschaft erlischt durch den Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnung der Organe des Vereins,

    • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

    • wegen unehrenhafter Handlungen.

    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 4 Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand wird ermächtigt über eine Befreiung/Reduzierung des Beitrags im Einzelfall zu entscheiden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen. Das gleiche gilt für die Jugendversammlung, wenn sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  2. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht (§ 8 Abs. 9 gilt sinngemäß).

  3. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

 

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis

  • angemessene Geldbuße

  • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung

  • Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr und zwar im ersten Halbjahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist. von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    • der Vorstand beschließt oder

    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage und in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Kalendertagen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    • Bericht des Vorstandes

    • Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers

    • Entlastung des Vorstandes

    • Wahlen, soweit diese erforderlich sind

    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlicher Beiträge

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ¼ stimmberechtigter Mitglieder es beantragen.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer, den Bereichsleitern Fußball und Breitensport sowie dem Jugendleiter. Zusätzlich können bis zu vier Beisitzer gewählt werden.

  2. Der Verein wird grundsätzlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sind. jedoch berechtigt, den Verein auch allein zu vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

  3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:

    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen,

    • die Bewilligung von Ausgaben,

    • Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

  5. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sowie die Abgrenzung der Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

  6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Geschäftsführer und der Ressortleiter der Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

§ 10 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

§ 11 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sonderbeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages sowie Sammlungen von Geld- und Sachwerten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

 

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungsleiter werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

    • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der. erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  4. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des SV Neunkirchen/Steinborn an den Musikverein Neunkirchen, der dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muss.

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